In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt. Doch der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird im Scheidungsfall ausgeglichen. Im Gegensatz dazu steht die Gütertrennung, bei der jeglicher Vermögenszuwachs vollständig getrennt bleibt.
Eine Vermögensauseinandersetzung nach der Ehe kann komplex sein, insbesondere wenn Immobilien, Schulden oder Betriebsvermögen betroffen sind. Als erfahrener Anwalt im Familienrecht helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche rechtlich fundiert zu klären und einen fairen Ausgleich sicherzustellen.
Der Zugewinnausgleich regelt den Ausgleich der Vermögen der Ehepartner bei einer Scheidung. Er basiert auf der Idee, dass beide Partner während der Ehe zum Aufbau des Vermögens beitragen und daher bei einer Scheidung gleichermaßen vom sogenannten Zugewinn profitieren sollen.
Der Zugewinnausgleich kommt nur infrage, wenn die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag mit abweichenden Regelungen abgeschlossen haben. Der Zugewinnausgleich erfolgt erst bei der Ehescheidung, nicht während der Trennungszeit. Das Familiengericht befasst sich nur mit dem Ausgleich, wenn einer der Ehepartner dies ausdrücklich beantragt.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners mit seinem Endvermögen verglichen. Dabei umfasst das Vermögen alle positiven Werte abzüglich der Schulden.
Das Anfangsvermögen entspricht dem Vermögen, das ein Ehepartner bei der Eheschließung hatte. Auch Schulden können dabei zu einem negativen Anfangswert führen. Ist das Anfangsvermögen bei der Scheidung nicht mehr nachweisbar, wird angenommen, dass es bei Null Euro lag, wodurch der gesamte Vermögenszuwachs als Zugewinn gilt. Bei längeren Ehen muss zudem die Inflation berücksichtigt werden, weshalb das Anfangsvermögen entsprechend angepasst ("indexiert") wird.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das ein Ehepartner zum Ende der Ehe besitzt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, nicht der Termin der Scheidung.
Der Zugewinn ergibt sich als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen und kann niemals negativ sein – Verluste werden nicht ausgeglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss anschließend die Hälfte seines Überschusses an den anderen ausgleichen.
Das Vermögen der Ehepartner kann während der Ehe durch viele Faktoren beeinflusst werden, wodurch sich oft die Frage stellt, wie bestimmte Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Erbschaften und Schenkungen gehören als „privilegierter Erwerb“ grundsätzlich zum Anfangsvermögen und fließen nur mit ihrer Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich ein. Voraussetzung ist, dass sie zur Vermögensbildung dienen und nicht für den laufenden Lebensbedarf gedacht sind. Kleinere Geldbeträge, die etwa für Alltagsausgaben genutzt werden, werden wie Einkommen behandelt und nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Lottogewinne hingegen zählen zum Endvermögen und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Gleiches gilt für Abfindungen aus Arbeitsverträgen oder Schmerzensgeld, da diese nicht auf einer persönlichen Beziehung zu Dritten basieren. Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner fällt nicht in den Zugewinnausgleich, sondern wird in einem gesonderten Verfahren zur Hausratsverteilung behandelt. Gehört Hausrat einem Ehepartner allein, wird dieser jedoch dem Zugewinn zugerechnet.
Eine Auseinandersetzung kann außergerichtliche erfolgen. Sie können Zeit und Geld sparen, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich einvernehmlich scheiden lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich über die Scheidung und deren wesentliche Folgen einig sind.
Eine einvernehmliche Scheidung vereinfacht auch den Zugewinnausgleich. Häufig erstellen die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie sich auf einen Ausgleichsbetrag verständigen und bestätigen, dass sie ihren Auskunftspflichten über das Vermögen nachgekommen sind. Je nach Situation kann diese Vereinbarung flexibel ergänzt werden, etwa in Bezug auf das gemeinsame Haus oder Zuwendungen während der Ehe.
Dennoch sollten Sie eine entsprechende Vereinbarung nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen. Häufig verzichten Sie damit auf alle nicht genannten Ansprüche, was unerwünschte und weitreichende Folgen haben kann.
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Am häufigsten wird im Rahmen der Ehescheidung oder Trennung die Frage aufgeworfen, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert. Dabei geht es sowohl um Fragen der Finanzierung, als auch um die Frage der Aufteilung.
Jedoch stellt sich nicht nur einem Eigentümer die Frage, wie mit gemeinsam bewohntem Wohnraum im Rahmen von Scheidung oder Trennung umzugehen ist. Auch wenn eine Wohnung gemeinsam angemietet wurde, kann dies bei der Abwicklung schnell zur Herausforderung werden. Wir beraten Sie - effizient, kompetent und individuell - Familienkanzlei Cunow Schultz & Partner.
Diese und weitere Fragen stellen sich meist zwangsläufig und sind dem Scheidungsverfahren immanent - gehören unweigerlich dazu. Sie sollten zügig geklärt werden um zum einen finanzielle Nachteile zu vermeiden und eine Spaltung zu vermeiden.
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Bei Immobilien Eigentum müssen die Ehepartner klären, was nach der Ehescheidung mit der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus passieren soll.
Weil es sich bei der Auseinandersetzung von Immobilienvermögen um eine vermögensrechtliche Frage handelt, muss zunächst geklärt werden welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worrden – Ehevertrag – so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Zugewinnausgleich ist von Gesetzes wegen als Zahlungsanspruch ausgestaltet – er bemisst sich also in Geld. Dies wiederum stellt die Ehepartner bei Teilung von einer Immobilie vor die Herausforderung, dass die meisten Immobilien einer Realteilung (Teilung in getrennte, in sich abgeschlossene Einheiten) nicht zugänglich sind. Daraus folgen folgende Möglichkeiten:
Die Überschneidungen mit dem Erbrecht sind an dieser Stelle meistens am ehesten greifbar. Häufig lassen sich hier für alle Beteiligten vorteilhafte Lösungen erarbeiten und Gestaltungen - ob Testament, Erbvertrag, oder Ehevertrag - wählen, die sowohl den sich in Trennung oder Scheidung befindlichen Ehegatten als auch den Abkömmllingen - Kindern oder Enkelkindern - zu Gute kommen.
Wir beraten Sie umfassend, diskret und mit dem nötigen Fachwissen. Herr Rechtsanwalt Moritz Cunow und Herr Rechtsanwalt Jan-Rasmus Schultz - Ihre Familienkanzlei Cunow Schultz & Partner in Kiel und Eutin.
Der wohl üblichste Weg einer Aufteilung der Immobilie ist der gemeinsame Verkauf. Der aus dem Verkauf resultierende Erlös wird dann unter den Ehegatten aufgeteilt. Dabei gillt es jedoch zu beachten, dass zum einen gegebenenfalls bestehende Kredite noch zurückgezahlt werden müssen. Ebenfalls sollte nicht übersehen werden, wenn durch die vorzeitige Ablöse des Kredits bei der Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist. Soweit mit der Immobilie Gewinne erwirtschaftet wurden ist gegebenenfalls auch bei mangelnder Eigenennutzung Spekulationssteuer zu zahlen.
Möchte dagegen einer der Ehepartner die Immobilie alleine weiter bewohnen, besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner seinen ideellen Miteigentumsteil auf den anderen überträgt. Hierbei sollte dringend die finanzierende Bank in die Entscheidung miteingebunden werden. Denn häufig besteht der Wunsch aus der Mithaftung entlassen zu werden. Hierzu muss die Bank ihre Zustimmung erklären, wenn die weitere Finanzierung der Immobilie sichergestellt sein soll.
wenn ein Verkauf nicht gewünscht ist und die Immobilie sich in zwei baulich abgeschlossene Wohneinheiten umbauen lässt, ist die sogenannte Realteilung ein womöglich guter Weg eine Veräußerung zu gehen. Ob der Ehepartner dann auch weiter dort wohnen möchte, oder die Immobilie vermietet wird sollte im Vorwege besprochen und gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt werden.
Wenn die Immobilie für die Ehepartner einen besonderen persönlichen Wert hat und sie möchten, dass es deshalb in der Familie bleibt, kann die Immobilie grundsätzlich auch auf aus der Ehe hervorgegangenen Kinder übertragen werden. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es für die Übertragung auf das Kind zusätzlich der Zustimmung durch das Gericht. Weil jedoch der Besitz einer Immobilie nicht immer nur mit Vorteilen verbunden ist – Steuern, Unterhaltungskosten, Sicherungspflichten – kann die Immobilie für das Kind ein rechtliches Risiko und damit eine Belastung werden.
Soweit die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten noch nicht beendet ist, können die Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen ihren Eigentumsanteil weder veräußern noch verschenken, sofern der Eigentumsanteil den wesentlichen Teil seines Vermögens darstellt. Die Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten entfällt nur bei der Besonderheit, wenn der Eigentumsanteil mit einem Nutzungsrecht belastetet ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 141/10).
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass eine Verfügung über Eigentumsanteile erst nach der Ehescheidung bzw. nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft möglich sind.
Eine rechtzeitige Terminvereinbarung ist entscheidend, um Ihre Angelegenheit zu Ihrer Zufriedenheit zu bearbeiten.
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