Das Kindschaftsrecht umfasst grob das Recht der elterlichen Sorge und das Umgangsrecht.
Die elterliche Sorge ist die gemeinsame Pflicht und das Recht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Dabei wird die Personensorge und die Vermögenssorge unterschieden. Wegen ihres Pflichtgehalts ist die elterliche Sorge grundsätzlich unverzichtbar. Sie ist als höchstpersönliches Recht unübertragbar.
Das Umgangsrecht, beinhaltet nicht nur das Recht mit dem gemeinsamen Kind Umgang zu haben, sondern hat auch verpflichtenden Charakter. Dies bedeutet das ein Elternteil die Pflicht hat Umgang gewähren zu lassen, bzw. der andere den Umgang wahrzunehmen hat.
Das Prinzip:
Das Kindeswohlprinzip ist der zentrale Leitgedanke im Familienrecht und bestimmt alle Entscheidungen, die das Leben eines Kindes betreffen. Es stellt sicher, dass das Wohl des Kindes oberste Priorität hat – sei es bei Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht oder bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts. Dabei wird auf die individuelle Situation jedes Kindes eingegangen, um eine Lösung zu finden, die seiner körperlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung am besten dient.
Außergerichtlich:
Außergerichtlich spielt das Kindeswohl ebenfalls eine große Rolle. Hier können Eltern mithilfe von Mediation oder durch Gespräche beim Jugendamt einvernehmliche Lösungen erarbeiten. Diese Verfahren fördern die Kommunikation und verringern die Belastung für das Kind.
Gerichtliches Verfahren:
Kommt es dennoch zu einem gerichtlichen Verfahren, wird auch hier das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt. Das Gericht hört in der Regel alle Beteiligten an und zieht häufig einen Verfahrensbeistand hinzu, der die Interessen des Kindes vertritt und dessen Perspektive darstellt. Zudem wird das Jugendamt als neutraler Sachverständiger eingebunden, um fachliche Einschätzungen zum Wohl des Kindes zu geben.
Unterstützung durch Expertise und Stratgie:
Als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich des Familienrechts begleiten wir Sie durch diesen oft emotional schwierigen Prozess und hilft, sachlich und zielorientiert eine Lösung zu finden, die die Bedürfnisse Ihres Kindes berücksichtigt. Ziel ist es immer, Entscheidungen zu treffen, die das Leben des Kindes langfristig positiv beeinflussen.
Die gängigsten Fragen das Umgangsrecht betreffend sind:
Hier finden Sie erste Antworten auf Ihre Frage.
Ebenfalls gibt es im Rahmen der elterlichen Sorge stets immer wieder auftauchende Fragestellungen, wie zum Beispiel:
Hier finden Sie eine erste Antwort auf Ihre Frage.
Die elterliche Sorge umfasst die Verantwortung für das Wohl, die Entwicklung und die Versorgung eines Kindes. Im Regelfall üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus. In Trennungs- oder Scheidungssituationen kann jedoch Streit über Sorgerechtsfragen entstehen, die dazu führen, dass eine Einstimmigkeit über zentrale Fragen, das Wohl des Kindes betreffend verloren geht.
Dies belastet das Kind emotional meist sehr, denn der Streit der Eltern wird auf dem Rücken des Kindes ausgetragen. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Nicht nur hat der Gesetzgeber dies so kodifiziert, sondern es gibt auch in streitbelasteten Situationen häufig ein Indizien dafür, dass bei extrem Belastungen durch ein Elternteil die Sorge auf den anderen zu übertragen ist, wenn das Kindeswohl andernfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wird.
Hier ist es wichtig mit Expertise die Streitigkeiten so schnell und effizient wie möglich beizulegen, um das Kindeswohl zu bewahren und Lösungen zu finden, die Stabilität und Sicherheit bieten.
Das Sorgerecht führt häufig dann zum Streit, wenn ein Elternteil die Angelegenheiten des Kindes ohne Berücksichtigung der Vorstellung oder Wünsche des anderen Elternteil erledigt, oder aber in wichtigen Angelegenheiten für das Kind nicht die Kooperation des anderen Elternteiles erhält.
Teilweise fühlt sich auch ein Elternteil dem „Machtvorteil“ des andren Elternteils ausgeliefert und beansprucht sein „Mitspracherecht".
Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht zum Beispiel:
Es könnte als Selbstverständlich betrachtet werden, dass angenommen wird, dass ein Kind sowohl Mutter als auch Vater braucht. Daher strebt man in der Regel zunächst das gemeinsame Sorgerecht an. Dies bedeutet, dass beide Elternteile wichtige Entscheidungen, etwa zu Schule, Arztbesuchen, Religion und ähnlichen Themen, gemeinsam und einvernehmlich treffen sollen.
Stellt ein Elternteil einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht, berücksichtigt das Gericht neben dem Kindeswohl auch Faktoren wie die Kontinuität in der Erziehung, die Bindung des Kindes zu den Eltern und Geschwistern, sowie die jeweiligen Förderungsmöglichkeiten und auch den Kindeswillen
Bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres des Kindes besteht das Sorgerecht. Bis dahin obliegt es also den Eltern, sich um das Kind in seiner Person und dessen Vermögen zu kümmern. Zur elterlichen Sorge gehört es auch, den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen – harmonischer Umgang.
Sobald das Kind volljährig ist liegt kein Sorgerecht mehr vor. Die Eltern haben dann keine Mitspracherechte mehr, da das Kind die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat.
In Kindschaftsverfahren gibt es stets mehrere beteiligt. Dies sind neben den Kindeseltern und dem Gericht das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand achtet dabei darauf, dass die Interessen des Kindes gewahrt werden und das Kindeswohl nicht aus dem Blick gerät.
Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten ist es ratsam einen Rechtsanwalt für Sorgerechtsstreitigkeiten zu beauftragen, damit die eigenen Interessen in einem gebührenden Umfang in dem Verfahren gehört werden. Wir begleiten und unterstützen Sie mit Empathie und Durchsetzungsfähigkeit.
Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention). Dem Familienschutz im Sinne der Vorschrift unterliegen auch faktische Familienbande, welche nicht voraussetzen, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder waren. Dabei hat insbesondere das Kind ein eigenes, höchstpersönliches, subjektives Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB).
Bedauerlicherweise sind es genau die Streitigkeiten die zu den Verfahren führen, unter welchen die gemeinsamen Kinder am meisten leiden. Doch dies muss nicht so sein. Kontaktieren Sie uns. Mit unserem Erfahrungsschatz können wir Ihnen einen Weg zur friedlichen Lösung zur Regelung des Umgangs aufzeigen.
Das Sorgerecht und das Umgangsrecht sind zentrale Themen im Familienrecht, jedoch rechtlich voneinander unabhängig.
Das Sorgerecht umfasst die Verantwortung für alle wesentlichen Entscheidungen im Leben eines Kindes, wie Erziehung, Gesundheit und Vermögensverwaltung. hierunter fällt auch das Umgangsbestimmungsrecht, also das Recht den Umgang des Kindes auch mit dem anderen Elternteil zu regeln.
Das Umgangsrecht regelt hingegen den persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind und steht auch Elternteilen ohne Sorgerecht zu.
Beide Rechte dienen dem Kindeswohl, indem sie Bindungen stärken und die Verantwortung der Eltern betonen.
das Umgangsrecht muss stets in einer dem Kindeswohl dienlichen Form geregelt sein. Dabei sind auch die berechtigten Wünsche der Eltern und der Wille des Kindes einzubeziehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.
Die Regelung kann mündlicher Natur sein. Sie kann auch bei dem Jugendamt abgesprochen und verschriftlicht werden. Häufig ist es jedoch so, dass zwischen den Eltern auf der Paarebene eine Kommunikation nicht mehr möglich ist und dieses Defizit auch auf die Elternebene durchschlägt. In diesen Fällen ist häufig eine gerichtliche Zuhilfenahme unumgänglich.
Sie befinden sich in einer ausweglosen Lage? Der Zugang und Kontakt zu Ihrem Kind wird Ihnen verwehrt? Wir unterstützen Sie! Rufen Sie uns an.
Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Umsetzung des Umgangs ist die Absprache der Eltern untereinander. Je besser es Ihnen gelingt über die auf der Paarebene bestehenden Differenzen hinweg zu sehen und das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen – friedvoller Umgang miteinander und Klärung der wesentlichen Fragen wie:
desto weniger wird externe Hilfe in Anspruch zu nehmen sein.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, einen respektvollen Umgang miteinander im Lichte des Kindeswohles zu üben.
Im Familienrecht bezeichnet der Lebensmittelpunkt des Kindes den Ort, an dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat und den Großteil seines Alltags verbringt. Dies ist meist bei dem Elternteil, der das Kind überwiegend betreut.
Der Lebensmittelpunkt ist insbesondere bei getrennt lebenden Eltern von Bedeutung, da er Auswirkungen auf das Sorgerecht, das Umgangsrecht und eventuelle Unterhaltsansprüche haben kann.
Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt orientiert sich immer am Kindeswohl, also daran, welcher Ort und welche Betreuung die bestmögliche Entwicklung und Stabilität für das Kind sicherstellen.
Vaterschaftsanerkennung: Ein wichtiger Schritt für Ihr Recht und das Wohl Ihres Kindes. In Deutschland haben Väter klare Rechte – von der gemeinsamen elterlichen Sorge bis zum Umgangsrecht. Doch diese Rechte müssen oft erst rechtlich gesichert werden. Eine anerkannte Vaterschaft schafft nicht nur rechtliche Klarheit, sondern auch die Basis für eine aktive Rolle im Leben Ihres Kindes. Studien zeigen, dass Väter eine Schlüsselrolle für eine gesunde psychische Entwicklung und ein stabiles Erwachsenwerden spielen.
Ihre Familienkanzlei Cunow Schultz & Partner - wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte als Vater durchzusetzen – mit Fachwissen, Engagement und Empathie.
Sie müssen Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft persönlich bei einer zuständigen Stelle abgeben, zum Beispiel:
Die Mutter muss ebenfalls persönlich ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erklären. Die zuständige Stelle beurkundet die Erklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter. Je nach Bundesland kann die Vaterschaftsanerkennung beim Notar oder Amtsgericht kostenpflichtig sein.
Sie können die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt abgeben. Die Anerkennung vor der Geburt hat den Vorteil, dass Sie nach Anmeldung der Geburt sogleich in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden. Geben Sie die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt ab, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Nein, die Vaterschaftsanerkennung führt nicht dazu, dass dem Vater auch das Sorgerecht zusteht. Wenn Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind, dann hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Wenn Sie die elterliche Sorge gemeinsam für Ihr Kind wahrnehmen möchten, müssen Sie entsprechende Erklärungen (sogenannte Sorgeerklärungen) abgeben, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar.
Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Außerdem steht Ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn Sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
Darüber hinaus kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht auf beide Eltern gemeinsam übertragen, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet ist, können Sie keine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Dann ist der Ehemann der Mutter der rechtliche Vater des Kindes.
Ausnahme: Wurde vor der Geburt des Kindes ein Antrag auf Scheidung der Ehe der Mutter eingereicht, können Sie binnen eines Jahres nach der Scheidung eine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Für eine rechtsgültige Begründung der Vaterschaft ist allerdings erforderlich, dass die Mutter und deren (Noch-)Ehemann Ihrer Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Anerkennung wird frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung wirksam.
Wenn der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte oder die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, kann das Kind, die Mutter oder der mutmaßliche leibliche Vater bei Gericht die Feststellung der Vaterschaft beantragen.
Die Feststellung der Vaterschaft ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam für Ihr Kind, beispielsweise ist nur der rechtliche Vater gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft führt aber in aller Regel nicht dazu, dass dem Vater automatisch auch das Sorgerecht zusteht.
T.S.
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