Im Familienrecht spielen Unterhaltspflichten eine zentrale Rolle, da Verwandte in gerader Linie einander grundsätzlich verpflichtet sind, Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung sichert die gegenseitige Unterstützung innerhalb der Familie und umfasst verschiedene Unterhaltstatbestände:
1. Kindesunterhalt
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern, bis sie wirtschaftlich selbstständig sind. Der Kindesunterhalt deckt die Kosten für den Lebensunterhalt, Bildung und angemessene Betreuung.
2. Trennungsunterhalt
Nach der Trennung von Ehegatten besteht die Verpflichtung, dem finanziell schwächeren Ehepartner Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch gilt bis zur rechtskräftigen Scheidung und soll den bisherigen Lebensstandard sichern.
3. Nachehelicher Unterhalt
Auch nach der Scheidung kann ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben, etwa bei langer Ehe, Krankheit oder fehlender Erwerbstätigkeit. Ziel ist es, unbillige Härten zu vermeiden und den Übergang in die Eigenständigkeit zu erleichtern.
4. Betreuungsunterhalt
Ein Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, kann Unterhalt von dem anderen Elternteil beanspruchen. Diese Unterstützung dient dazu, die Betreuung des Kindes zu ermöglichen, insbesondere in den ersten Lebensjahren.
5. Elternunterhalt
Erwachsene Kinder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern zu zahlen. Dieser Anspruch wird häufig relevant, wenn die Eltern die Kosten für Pflege oder Unterbringung im Alter nicht selbst tragen können.
Kontaktieren Sie uns, für eine unverbindliche Beratung!
Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!
Beim Kindesunterhalt wird zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterschieden. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungsverpflichtung besteht, richtet sich vor allem nach der Düsseldorfer Tabelle und den Richtlinien des Oberlandesgerichts am Wohnsitz des Kindes. Grundsätzlich muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht mindestens 50 % der Zeit lebt, den Barunterhalt zahlen. Dabei ist alles zu tun, um den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen. Reicht das Einkommen dafür nicht aus, kann die gesteigerte Erwerbsobliegenheit dazu führen, dass zusätzliche Nebentätigkeiten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden aufgenommen werden müssen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen der Barunterhaltspflichtige von dieser Verpflichtung befreit werden kann.
Für die Berechnung des Unterhalts ist die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von entscheidender Bedeutung. Dabei sind sorgfältige Prüfung und die Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebensumstände unerlässlich. Die Familienkanzlei Cunow, Schultz & Partner unterstützt Sie dabei, eine gerechte und an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Unterhaltshöhe zu ermitteln.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Unterhalt und helfe Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten in Ihrer individuellen Lebenssituation zu klären. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Beratung!
Es gibt keine feste Frist, bis wann Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Der Unterhaltsanspruch besteht so lange, bis das Kind in finanzieller Hinsicht eigenständig für sich sorgen kann. In der Regel endet der Unterhalt, wenn die erste Berufsausbildung oder das Studium abgeschlossen ist. Ein wichtiger Zeitpunkt ist das 18. Lebensjahr des Kindes. Ab diesem Alter sind beide Elternteile verpflichtet, zum Barunterhalt beizutragen
Die Höhe des Unterhalts, den ein Elternteil nach einer Trennung an das Kind zahlen muss, richtet sich maßgeblich nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Doch hinter dem Begriff „Unterhalt“ steckt meist eine komplexe Berechnung.
Zusätzlich gibt es die Fragen wie „Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?“ oder „Was passiert, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?“ zu beantworten. Sie sind von großer Bedeutung. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen – vor allem im Interesse des Kindes.
Unterhaltspflichtig ist in erster Linie der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn der Unterhaltspflichtige nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um den Unterhalt zu zahlen. In solchen Fällen wird ein gesetzlich festgelegter Mindestbedarf berücksichtigt.
Der Unterhaltspflichtige muss dann, zum Beispiel durch die Aufnahme eines Nebenjobs, dafür sorgen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung schnellstmöglich nachkommen kann.
Im besten Fall sind sich beide Ex-Partner über die Höhe des Unterhalts einig. In diesem Fall erklärt der Zahlungspflichtige eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung, die anschließend vom Jugendamt, dem Amtsgericht oder einem Notar beurkundet wird.
Bei Streitigkeiten über die allgemeine Unterhaltspflicht oder die Höhe des Anspruchs kann die antragstellende Partei ihren Anspruch notfalls vor Gericht geltend machen, stets im Interesse des Kindes.
Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!
Getrennt leben bedeutet nicht, auf finanzielle Sicherheit zu verzichten. Trennungsunterhalt ist Ihr gutes Recht und soll Ihren Lebensstandard - eheliche Lebensverhältnisse - während der Trennungszeit schützen. Oft ist es nicht leicht, Ansprüche geltend zu machen, doch genau hier stehen wir an Ihrer Seite.
Mit unserer Erfahrung helfen wir Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und eine stabile Grundlage für die Zukunft zu schaffen. Vertrauen Sie uns – wir setzen uns für Sie und Ihre finanzielle Sicherheit ein.
Die Geltendmachung und Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist komplex und führt oft zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, wer die Zahlungen leisten muss und wer sie erhält. Daher ist es wichtig, bei der Berechnung sorgfältig, ehrlich und transparent vorzugehen, damit die Ergebnisse nachvollziehbar sind und von beiden Parteien akzeptiert werden. Nur so kann eine langfristige und zuverlässige Vereinbarung erreicht werden. Unterhaltsansprüche müssen dem anderen immer deutlich gemacht werden, damit er weiß, dass er ab sofort zur Zahlung verpflichtet ist.
Zur Berechnung des Unterhalts sind die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten entscheidend. Dafür muss zunächst ein formelles Auskunftsverlangen gestellt werden, in dem der Verpflichtete aufgefordert wird, seine Einkünfte durch entsprechende Belege nachzuweisen. Erst wenn diese Informationen vorliegen und alle monatlichen Belastungen offengelegt sind, kann der Unterhalt berechnet werden. Der Berechtigte hat außerdem das Recht, einen Unterhaltstitel erstellen zu lassen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann der Verpflichtete trotz regelmäßiger Zahlungen auf Kosten verklagt werden.
Bei (Noch-)Ehepaaren, die getrennt leben, kann in vielen Fällen von einer Partei Trennungsunterhalt beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe noch besteht und keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Wenn ein Ehepartner mehr verdient als der andere, hat der geringer verdienende Partner gute Chancen auf Trennungsunterhalt. Haben die Ehepartner Kinder oder verdienen beide etwa gleich viel, wird in der Regel kein Trennungsunterhalt gezahlt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Möchte man nachehelichen Unterhalt beanspruchen, muss dieser separat beantragt werden. Übrigens: Wenn während des Trennungsjahres wieder eine Versöhnung stattfindet, verfällt der Anspruch. Um Missbrauch zu verhindern, erlischt der Anspruch auch, wenn die antragstellende Partei sich weigert, während des Trennungsjahres zu arbeiten und dadurch absichtlich Bedürftigkeit erzeugt.
Die Höhe Ihres Anspruchs wird durch ein dreistufiges Berechnungsverfahren ermittelt. Dabei sind folgende Faktoren entscheidend:
Die Dauer der Ehe und das Vorhandensein von Kindern haben keinen Einfluss auf die Höhe des Anspruchs. Für die Bedarfsermittlung ist jedoch entscheidend, ob beide Ehepartner Einkünfte erzielen oder nur einer.
Es ist wichtig, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt klar zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt gilt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Nach der offiziellen Scheidung kann gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt beantragt werden.
Der Antragsteller muss den Ex-Partner schriftlich zur Zahlung auffordern. Es ist entscheidend, dass der Zugang des Schreibens nachweisbar ist. Im Zweifelsfall sollte ein Bote als Zeuge fungieren können.
Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!
Nach der Scheidung kann Ihre finanzielle Zukunft auf dem Spiel stehen - zumindest vorrübergehend! Nachehelicher Unterhalt bedeutet, dass Sie Anspruch auf den Lebensstandard haben, den Ihre Ehe geprägt hat. Dabei spielen häufig durch Ehe erlittene Nachteile eine Rolle, wie berufliche Rückschritte oder finanzielle Abhängigkeit. Dies darf Ihnen nicht zur Last gelegt werden!
Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Ansprüche gesichert werden.
Ob Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, auch Geschiedenenunterhalt genannt, haben, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie noch Kinder betreuen, könnten Sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Wenn Sie durch die Ehe Nachteile erlitten haben oder Ihre Ehe lange gedauert hat und Ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, wenn Sie eine Ausbildung beginnen möchten oder aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr arbeiten können, muss geprüft werden, ob auch nach der Ehe noch Unterhaltsansprüche bestehen. Dabei sollte beachtet werden, dass solche Ansprüche befristet oder in der Höhe begrenzt sein können. Eine umfassende Beratung ist hier wichtig, um keine wichtigen Fristen zu versäumen.
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts spielen die ehelichen Lebensverhältnisse und die Frage, ob der berechtigte Ehepartner an beruflichen Aufstiegschancen teilhaben konnte, eine große Rolle. Bei Einkommen über ca. 11.000€ gelten zudem andere Regeln, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. In solchen Fällen kann wie beim Kindes- oder Trennungsunterhalt auch eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich sein.
Die Frage, wer nachehelichen Unterhalt zahlen muss, hängt zunächst von den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Grundsätzlich ist derjenige, der das höhere Einkommen erzielt, verpflichtet, das finanzielle Ungleichgewicht und mögliche Nachteile aus der Ehe auszugleichen. Doch der erste Eindruck täuscht oft: Bei genauerem Hinsehen sind die vermeintlich guten finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oft weniger stabil, als sie erscheinen. Arbeitszeiten werden reduziert, Überstunden gestrichen oder sogar der Arbeitsplatz gewechselt. Dabei stellt sich schnell die Frage, ob solche Maßnahmen rechtlich erlaubt sind. Hier lauern Risiken, die leicht zu einer rechtlichen Falle werden können. Sie haben einen Anspruch der Durchgesetzt werden soll? Wir betreuen Sie von Anfang an - Unterhalt Scheidung Kiel - Ihr Familienanwalt der Familienkanzlei Cunow.
Für eine Unterhaltsberechnung ist es essenziell, die finanzielle Situation genau zu kennen. Welche Einnahmen liegen vor? Gibt es zusätzliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld? Wie regelmäßig sind die Zahlungen in Höhe und Dauer? Müssen Steuern nach- oder vorausgezahlt werden? Welche Kosten entstehen durch Wohneigentum? Wer trägt die Ausgaben, wenn einer von Ihnen im Eigenheim lebt? Wie wird der Wohnwert bewertet? Bestehen Lebens- oder Rentenversicherungen, die finanziert werden müssen? Wer tilgt die ehebedingten Schulden? Und wie hoch ist das Einkommen des Berechtigten? Kann er seinen Bedarf entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen selbst decken, oder benötigt er Unterstützung? Sie benötigen eine zuverlässige Berechung Ihres Unterhaltes? Die Familienkanzlei Cunow ist spezialisiert im Famlienrecht Kiel.
Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hängt vor allem von der Länge der Ehe, den ehebedingten Nachteilen und dem Alter noch betreuungsbedürftiger Kinder ab. Waren Sie beispielsweise nur vier Jahre verheiratet, haben keine Kinder und hatten vor der Ehe eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt weniger günstig. Anders sieht es aus, wenn Sie noch zwei Kinder im Kindergartenalter betreuen. Dann entscheidet sich die Dauer der Zahlungen danach, ob Sie trotz der Kinderbetreuung Ihren Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten können oder weiterhin auf Unterstützung Ihres geschiedenen Partners angewiesen sind. Ebenfalls zu beachten sind Krankheiten, wenn sie bereits in der Ehezeit angelegt waren. Sie benötigen einen Scheidungsanwalt in Kiel? Wir unterstützen Sie vollumfänglich - Familienkanzlei Cunow Schultz & Partner.
Wenn Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen möchten, ist es wichtig, diesen rechtzeitig geltend zu machen. Es kann Sinn ergeben, Ihren Anspruch im Scheidungsverbund geltend zu machen. Das beduetet, dass so lange verhandelt werden muss, bis ein Ergebnis vorliegt - erst dann kann die Scheidung ausgesprochen werden. Dadurch haben Sie mit der rechtskräftigen Scheidung sofort finanzielle Sicherheit. Das Unterhaltsverfahren muss rechtzeitig eingeleitet werden. Die Anträge sollten spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin eingereicht werden. Nur so vermeiden Sie, dass Sie im Falle einer Bewilligung monatelang ohne finanzielle Unterstützung dastehen.
Sie benötigen schnelle Hilfe oder sind sich nicht sicher ob unverzügliches Handeln erforderlich ist? Wir helfen sofort - Ihre Familienkanzlei Cunow Schultz & Partner, Scheidungsanwalt, Familienrecht Kiel.
Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!
Betreuungsunterhalt beinhaltet unter anderem eine Besonderheit im deutschen Unterhaltsrecht: Der Anspruchsberechtigte, meist die Kindesmutter, muss mit dem Anspruchsgegner, meist der Kindesvater, nicht verheiratet gewesen sein, um selbst Unterhaltsberechtigte zu sein.
Die Vorschriften des Betreuungsunterhalts (§ 1615l BGB) unterstützen bzw. schützen denjenigen Eltern, der das gemeinsames Kind betreuen und deshalb keiner, oder nur eingeschränkter Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Berechnung des Unterhalts ist meist komplex und berücksichtigt Faktoren wie Einkommen und Betreuungsbedarf des Kindes.
Eine anwaltliche Beauftragung ist dann sinnvoll, wenn die eigenen Bemühungen um finanzielle Unterstützung bislang keinen Erfolg gehabt haben. Wir bieten Ihnen als Familienanwalt in Kiel durch unseres Expertise die erforderliche Unterstützung und Durchsetzung Ihres Begehrens.
Unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich ist, liegt beiden Ansprüchen der Gedanke zugrunde, dass in den ersten drei Lebensjahren die persönliche Betreuung durch eine Bezugsperson Vorrang hat. In dieser sensiblen Phase stehen Pflege und Erziehung im Mittelpunkt, und der betreuende Elternteil ist nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist daher nicht erforderlich, besondere Nachweise zu erbringen, um den Anspruch auf Unterstützung durch den anderen Elternteil zu begründen.
Ab dem dritten Lebensjahr ändert sich jedoch diese Priorität. Nach der Reform von 2008 wird davon ausgegangen, dass Kinder in diesem Alter nicht mehr uneingeschränkt persönliche Betreuung benötigen. Ab dann gilt auch für betreuende Elternteile, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (sog. Erwerbsobliegenheit), selbst wenn das Kind weiterhin bei ihnen lebt.
Betreuungsunterhalt bezeichnet die finanzielle Unterstützung, die ein getrennt oder geschieden lebender Elternteil dem anderen zahlt, weil dieser die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernimmt und dadurch nicht vollständig für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Regelungen im Familienrecht stellen sicher, dass der betreuende Elternteil ausreichend Mittel hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes zu gewährleisten.
Auch heute wird zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, was den Anspruch betrifft. Für geschiedene Ehe- oder Lebenspartner ist der Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB geregelt. Elternteile, die nicht verheiratet waren, können ihren Anspruch nach § 1615l BGB geltend machen. Obwohl beide Regelungen auf ähnlichen Prinzipien beruhen, unterscheiden sie sich in wichtigen Einzelheiten.
Auch nach dem dritten Geburtstag kann Betreuungsunterhalt in besonderen Fällen weiterhin gezahlt werden, wenn es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung nicht zumutbar ist, den eigenen Lebensunterhalt vollständig selbst zu sichern. Dies muss jedoch ausführlich begründet und im Streitfall vor Gericht geltend gemacht werden.
Die gesetzlichen Regelungen in §§ 1570 BGB und 1615l Abs. 1 BGB führen Kriterien an, die bei der individuellen Abwägung berücksichtigt werden.
Dabei stehen die Betreuungsmöglichkeiten und die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund. Gleichzeitig können auch andere Faktoren, wie etwa persönliche oder berufliche Umstände, in die Entscheidung einfließen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob der betreuende Elternteil das Kind weiterhin persönlich betreuen muss oder ob eine Betreuungseinrichtung am Wohnort verfügbar ist. Gibt es beispielsweise einen Kita-Platz, wird erwartet, dass der Elternteil zumindest in Teilzeit arbeitet, wodurch der Betreuungsunterhalt reduziert wird. Mit zunehmendem Alter des Kindes wird schrittweise der Übergang zur Vollzeitarbeit verlangt. Für Schulkinder ist der Elternteil verpflichtet, nach Möglichkeiten wie einer offenen Ganztagsschule oder einem Babysitter zu suchen, um längere Arbeitszeiten zu ermöglichen.
Versäumt der betreuende Elternteil, seine Erwerbstätigkeit auszubauen, kann ihm fiktiv ein Einkommen angerechnet werden, was den Unterhalt entsprechend verringert.
Besondere Ausnahmen können jedoch aufgrund individueller Bedürfnisse des Kindes gelten, etwa bei Entwicklungsverzögerungen, besonderen Begabungen, einer Behinderung oder Krankheit.
Auch bei geschiedenen Partnern können getroffene Vereinbarungen eine Rolle spielen, da die nacheheliche Solidarität sicherstellen soll, dass bisherige Absprachen zur Kinderbetreuung und Lebensplanung auch nach der Scheidung relevant bleiben (vgl. § 1570 Abs. 2 BGB).
Das Gericht wägt in jedem Einzelfall die Argumente für oder gegen eine verlängerte Unterhaltszahlung ab und orientiert sich dabei an der bisherigen Rechtsprechung.
Die Beschränkung der Unterhaltspflicht wird durch den Selbstbehalt gewährleistet. Das bedeutet also, dass dem Zahlungspflichtigen der Betrag bleiben muss um sich selbst zu versorgen. Anhaltspunkte hierfür bietet die Düsseldorfer Tabelle.
die Berechnung des Betreuungsunterhalt des hängt von mehreren Faktoren ab. Sie ist einzelfallbezogen vorzunehmen.
Zunächst ist der Bedarf der Betreuenden Person zu berechnen. Dieser ist abhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Für Geschiedene orientiert sich der Bedarf an den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen.
Für Unverheiratete ist die Lebenssituation des betreuenden Elternteils der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Dies bedeutet, dass ermittelt werden muss, welche Einkünfte der Betreuende Elternteil ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes gehabt hätte.
Sie haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt? Wir unterstützen Sie gerne – Familienanwalt in Kiel – Familienkanzlei Cunow.
Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!
Wenn Ihre Eltern oder die Schwiegereltern im Alter nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und möglicherweise eine kostspielige Heimunterbringung notwendig wird, sind zunächst die entpsrechenden Anträge bei den Sozialhilfeträgern zu stellen. Die zusätzlichen entstehenden Kosten werden im Regelfall zunächst von diesen übernommen. Dies führt jedoch oft dazu, dass die finanzielle Situation der Kinder genau geprüft wird, um festzustellen, ob Sie verpflichtet sind, die vorgestreckten Kosten zu erstatten, oder teilweise mit zu tragen. Besonders kritisch wird es, wenn in den letzten Jahren Schenkungen von Seiten Ihrer Eltern erfolgt sind oder das Elternhaus bereits auf die Kinder übertragen wurde.
Die Frage, ob Sie möglicherweise gezwungen werden könnten, das übertragenen Hausgrundstück zu verkaufen oder Ihre Lebensversicherung aufzulösen, um die Heimkosten zu tragen, ist für viele Familien existenziell. Eine sorgfältige rechtliche Beratung ist hier unverzichtbar, um zu klären, ob die Forderungen gegen Sie dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Vereinbaren Sie mit dem Familienanwalt in Kiel der Familienkanzlei Cunow Schultz & Partner gern einen Termin, um die Sach- und Rechtslage gemeinsam zu prüfen.
Eltern haben in Deutschland Anspruch auf Elternunterhalt, wenn sie ihren Lebensunterhalt, insbesondere Pflege- oder Heimkosten, nicht mehr selbst tragen können. Dies setzt Bedürftigkeit voraus, z. B. wenn Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen. Kinder sind jedoch nur dann unterhaltspflichtig, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 SGB XII). Auch Vermögen kann herangezogen werden, wobei Schonbeträge für Altersvorsorge oder Wohneigentum bleiben. Schenkungen der Eltern an die Kinder innerhalb der letzten 10 Jahre können zurückgefordert werden. Die Unterhaltspflicht wird bei mehreren Geschwistern anteilig verteilt. Sozialhilfeträger prüfen diese Ansprüche genau.
Die Dauer des Elternunterhalts richtet sich nach der Bedürftigkeit der Eltern und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder. Es gibt keine feste zeitliche Begrenzung. Die Zahlungsverpflichtung besteht so lange, wie die Eltern finanzielle Unterstützung benötigen, etwa für Pflegekosten oder Heimunterbringung, und die Kinder leistungsfähig sind. Die Verpflichtung endet, wenn die Bedürftigkeit der Eltern entfällt, z. B. durch höhere Einnahmen, Vermögen oder Tod. Auch eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Kinder kann die Unterhaltspflicht beenden. Da der Elternunterhalt an den aktuellen Bedarf gekoppelt ist, können Änderungen, wie gestiegene Pflegekosten, die Höhe und Dauer beeinflussen.
Die Höhe des Elternunterhalts wird maßgeblich vom Einkommen der Kinder bestimmt, wobei das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ die Grundlage bildet. Von diesem werden unter anderem Kosten wie die Tilgung einer Eigentumswohnung oder die Mietausgaben abgezogen. Zusätzlich spielt der Mindestselbstbehalt eine entscheidende Rolle, der ebenfalls vom bereinigten Einkommen abgezogen wird. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach den Unterhaltsrichtlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts. Sie werden von einem SOzailhilfeträger in Anspruch genommen und benötigen Hilfe? Wir beraten Sie effizient und umfassend zu Fragen des Unterhaltes im Familienrecht.
In Deutschland können Enkelkinder grundsätzlich für den Unterhalt ihrer Großeltern verpflichtet werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie sind erst dann unterhaltspflichtig, wenn die Eltern der Großeltern entweder verstorben sind oder selbst nicht in der Lage sind, Unterhalt zu leisten. Zudem müssen die Enkelkinder finanziell leistungsfähig sein. Die Unterhaltspflicht der Enkelkinder tritt also nur subsidiär ein, wenn die direkten Verwandten nicht zahlen können, und es muss sichergestellt sein, dass die Enkelkinder selbst nicht unangemessen belastet werden.
Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!
Eine rechtzeitige Terminvereinbarung ist entscheidend, um Ihre Angelegenheit zu Ihrer Zufriedenheit zu bearbeiten.
Sie erreichen uns rund um die Uhr telefonisch, per Mail oder direkt über das Kontaktformular.
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.