Die Auflage nach § 1940 BGB – mehr als Ihr letzter Wille
Mit einer Auflage im Sinne von § 1940 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, seinen Erben oder Vermächtnisnehmern konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen – etwa die Pflege des Grabes, die Unterstützung nahestehender Personen oder Spenden an gemeinnützige Organisationen. Dabei ist die Auflage kein Vermächtnis und auch keine Bedingung, sondern eine eigenständige Anordnung, die rechtlich präzise formuliert werden muss.
Fehler bei der Gestaltung können jedoch schwerwiegende Konsequenzen haben: Streitigkeiten unter den Erben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung oder sogar die Unwirksamkeit der Auflage. Hier ist juristische Expertise gefragt. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht sorgt dafür, dass Ihre Auflage rechtssicher und eindeutig formuliert wird, und berät Sie bei der optimalen Umsetzung Ihrer Wünsche.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Erbrecht. RA Jan-Rasmus Schultz und RA Moritz Cunow gestalten mit Ihnen ein Testament, das Konflikte vermeidet und sicherstellt, dass Ihr letzter Wille respektiert wird.
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